Vollmacht

VORSORGEVOLLMACHT

Soll der Bevollmächtigte erst im Fall der Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers handeln, so spricht man von einer „Vorsorgevollmacht“.

VERTRAUENSSACHE

Eine Vorsorgevollmacht sollte nur einer Person Ihres Vertrauens erteilt werden, da im Gegensatz zur Betreuung eine Kontrolle des Bevollmächtigten durch das Vormundschaftsgericht nicht stattfindet.

Die Vollmachtserteilung setzt die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus. Das bedeutet, dass die Vollmacht rechtzeitig in guten Tagen erteilt werden sollte.

Es können mehrere Personen bevollmächtigt werden, wobei festgelegt werden sollte, ob sie nur gemeinschaftlich handeln dürfen oder ob jeder Bevollmächtigte allein handeln darf.

Die Vollmacht kann eingeschränkt erteilt werden, z. B. die Verfügung über Grundbesitz kann ausgeschlossen werden.

Die Reichweite der Vollmacht und die Befugnisse des Bevollmächtigten können im Einzelnen festgelegt werden, d. h. z. B. nur vermögensrechtliche Angelegenheiten oder aber auch Vollmacht im Bereich der Gesundheitsfürsorge.

BEGLAUBIGUNG UND NOTARIELLE BEURKUNDUNG

Banken erkennen in der Regel die Vollmacht nur an, wenn die Unterschrift des Vollmachtgebers öffentlich beglaubigt ist.

Soll die Vollmacht auch zu Grundstücksverfügungen berechtigen, so muss sie gem. § 313 BGB beurkundet sein.

 

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